Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Oktober 2015 aufgehoben sowie der Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 21. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2012 verpflichtet, bei der Klägerin mit Wirkung ab dem 6. Oktober 2014 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu 3/4 zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
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