Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. August 2014 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 1. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2011 verpflichtet, bei der Klägerin ab dem 25. Mai 2011 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
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