LSG Hamburg - Urteil vom 19.01.2015
L 3 SB 7/13
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1 S. 5; BVG § 30 Abs. 16; BVG § 35 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 54 SB 343/10

Grad der Behinderung und Merkzeichen GWeigerung, sich Nachuntersuchungen zu stellenBeschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung

LSG Hamburg, Urteil vom 19.01.2015 - Aktenzeichen L 3 SB 7/13

DRsp Nr. 2015/2678

Grad der Behinderung und Merkzeichen G Weigerung, sich Nachuntersuchungen zu stellen Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung

1. Die begehrte Verpflichtung zur Feststellung des Merkzeichens "G" kann nicht ausgesprochen werden, wenn das Rechtsmittel der Klage ausdrücklich auf die Zuerkennung eines höheren GdB beschränkt wird. 2. Durch die in einem Bescheid enthaltene Ankündigung, eine Nachuntersuchung veranlassen zu wollen, liegt keine Beschwer und die Klage dagegen ist bereits unzulässig.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 1 S. 5; BVG § 30 Abs. 16; BVG § 35 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt einen höheren Grad der Behinderung, die Zuerkennung des Merkzeichens "G" und will sich zukünftig einer Nachuntersuchung nicht stellen.