Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2014 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 7. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2011 verpflichtet, bei der Klägerin einen Grad der Behinderung von 50 ab dem 1. September 2011 festzustellen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu zwei Dritteln zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
Bei der 1969 geborenen Klägerin war 2005 ein GdB von 20 festgestellt worden. Ihren Verschlimmerungsantrag vom 12. Juli 2010 lehnte der Beklagte nach versorgungsärztlicher Auswertung der ihm vorliegenden Unterlagen mit Bescheid vom 7. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2011 ab. Hierbei ging er von folgenden mit einem GdB von 20 bewerteten Funktionsbeeinträchtigungen aus:
degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, muskuläre Verspannungen - Muskelreizerscheinungen der Wirbelsäule, Wirbelsäulenverformung.
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