BSG - Beschluss vom 09.04.2019
B 1 KR 46/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 4134/17
SG Mannheim, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 2612/16

Gleichzeitige Verwendung mehrerer OPS-KodesEnge Auslegung von Kodierrichtlinien und AbrechnungsbestimmungenBewertungen und Bewertungsrelationen

BSG, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 46/18 B

DRsp Nr. 2019/7334

Gleichzeitige Verwendung mehrerer OPS-Kodes Enge Auslegung von Kodierrichtlinien und Abrechnungsbestimmungen Bewertungen und Bewertungsrelationen

1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass die Deutschen Kodierrichtlinien und die in der Fallpauschalenvereinbarung enthaltenen Abrechnungsbestimmungen einschließlich des ICD-10-GM und des OPS wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestands innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems stets eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen sind.2. Bewertungen und Bewertungsrelationen sind insoweit nicht zulässig.3. In diesem Zusammenhang stellen sich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2304,84 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I