LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.12.2012
L 3 AL 36/11
Normen:
SGB IX § 73; SGB IX § 85;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 26/08

Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs 3 SGB IX bei tariflicher Unkündbarkeit

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.12.2012 - Aktenzeichen L 3 AL 36/11

DRsp Nr. 2013/6387

Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs 3 SGB IX bei tariflicher Unkündbarkeit

1. Die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3 SGB IX) zum Behalten eines Arbeitsplatzes erfordert eine Prognose, ob durch die Gleichstellung zumindest der Arbeitsplatz sicherer gemacht werden kann. Das ist bei tariflicher Unkündbarkeit nur aus besonderen Gründen der Fall (vgl. BSG vom 1.3.2011, B 7 AL 6/10 R).2. Eine abstrakte Gefährdung des Arbeitsplatzes reicht für eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX nicht aus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu

erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 73; SGB IX § 85;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gleichstellung des Klägers mit schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).

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