BSG - Beschluss vom 06.03.2015
B 11 AL 87/14 B
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 341/12
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 326/10

Gleichstellung mit einem schwerbehinderten MenschenVerkennung des StreitgegenstandsNichtberücksichtigung aller rechtlichen Gesichtspunkte

BSG, Beschluss vom 06.03.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 87/14 B

DRsp Nr. 2015/5744

Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen Verkennung des Streitgegenstands Nichtberücksichtigung aller rechtlichen Gesichtspunkte

1. Zu der Bezeichnung eines Verfahrensmangels des LSG müssen die diesen begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Die Frage, ob der Streitgegenstand verkannt ist, ist zwar eine solche des Verfahrensrechts; wird jedoch dem LSG in der Sache lediglich vorgeworfen, über den geltend gemachten Anspruch nicht unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entschieden zu haben, handelt es sich lediglich um den (unbeachtlichen) Vorwurf, das LSG-Urteil sei fehlerhaft.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - [SGB IX]).