BSG - Beschluss vom 24.03.2015
B 11 AL 74/14 B
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 26/14
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 2246/10

Gleichstellung mit einem schwerbehinderten MenschenGrundsatzrügeBerücksichtigung der höchstrichterlichen RechtsprechungEigene Würdigung von Einzelumständen

BSG, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 74/14 B

DRsp Nr. 2015/6575

Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen Grundsatzrüge Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Eigene Würdigung von Einzelumständen

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Das Bestreben, die Würdigung der Einzelumstände des Berufungsgerichts durch die eigene Würdigung zu ersetzen, eröffnet die Revision nicht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I