LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.03.2014
L 3 AL 4466/11
Normen:
SGB IX § 68 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 16.09.2011

Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen; Ursachenzusammenhang zwischen Behinderung und Erhaltung des Arbeitsplatzes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2014 - Aktenzeichen L 3 AL 4466/11

DRsp Nr. 2014/14979

Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen; Ursachenzusammenhang zwischen Behinderung und Erhaltung des Arbeitsplatzes

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. September 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 68 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt seine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen.

Bei dem am 01.07.1969 geborenen Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, stellte das Landratsamt A. (LRA) mit Bescheid vom 31.03.2009 ein Grad der Behinderung (GdB) von 20 seit dem 29.01.2009 fest.

Am 29.01.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Er führte hierzu an, sein Arbeitsverhältnis bei der RMA B. GmbH & Co. KG (RMA GmbH), bei der er als CNC-Dreher beschäftigt sei, sei wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen und auch deswegen, weil sein Arbeitgeber weniger Aufträge erhalte, gefährdet. Er habe die Feststellung eines GdB von 30 - 40 beantragt.

Mit Bescheid vom 27.02.2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, da, so die Beklagte, ein GdB von wenigstens 30 beim Kläger noch nicht festgestellt sei.