LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.02.2014
L 8 AL 501/13
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 73;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 2678/10

Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX; Ungeeignet eines konkreten Arbeitsplatzes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2014 - Aktenzeichen L 8 AL 501/13

DRsp Nr. 2014/5125

Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX; Ungeeignet eines konkreten Arbeitsplatzes

1. Die den Anspruch auf Gleichstellung mit einem Behinderten nach § 2 Abs. 3 SGB IX ausschließende Ungeeignet eines konkreten Arbeitsplatzes liegt vor, wenn behinderungsbedingt unverzichtbare Tätigkeiten am Arbeitsplatz nicht ausgeübt oder solche Tätigkeiten nur unter Inkaufnahme sofort oder sicher deswegen künftig auftretender gesundheitsschädlicher Folgen noch verrichtet werden können.2. Von den Arbeitsplatzbedingungen verursachte Einwirkungen, die zu Erkrankung führen, machen den Arbeitsplatz noch nicht ungeeignet. Erst wenn die Arbeitsplatzverhältnisse eine substantielle Verschlechterung der Erkrankung bzw. Ausweitung der Behinderung bedingen oder eine solche sicher erwarten lassen, ist der Arbeitsplatz ungeeignet und wird der Schutzzweck der Gleichstellung an dem konkret innehabenden Arbeitsplatz verfehlt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17.10.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 73;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger mit einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen ist.