Die Parteien streiten im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage im Wesentlichen über die Frage, ob auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 01.01.2006 (im Folgenden "
Die am 01.02.1978 geborene, verheiratete Klägerin ist aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 23.09.2002 seit dem 22.04.2002 bei der Beklagten, einem großen deutschen Versicherungsunternehmen, als "Terminierungskraft für die Geschäftsstelle E." beschäftigt. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Klägerin betrug in der Vergangenheit neun Stunden = 39 Stunden pro Monat. Als Bruttomonatsvergütung erhielt die Klägerin 325,-- EUR.
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