ArbG Köln, vom 24.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 10538/06
Gleichheitswidrige Versorgungsordnung bei unterschiedlichem Steigerungssatz für anrechenbare Dienstjahre von Angestellten und Arbeitern - befristeter Vertrauensschutz der Versorgungsschuldner
LAG Köln, Urteil vom 27.03.2008 - Aktenzeichen 13 Sa 39/08
DRsp Nr. 2008/14434
Gleichheitswidrige Versorgungsordnung bei unterschiedlichem Steigerungssatz für anrechenbare Dienstjahre von Angestellten und Arbeitern - befristeter Vertrauensschutz der Versorgungsschuldner
»1. Eine allein an den unterschiedlichen Status von Arbeitern und Angestellten anknüpfende Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 1 b Abs.1 S.4 BetrAVG). Versorgungsschuldner konnten jedoch bis einschließlich zum 30.6.1993 darauf vertrauen, eine allein an den unterschiedlichen Status von Arbeitern und Angestellten anknüpfende Differenzierung sei noch zulässig (BAG 10.12.2002 - 3 AZR 3/02).2. Eine Ungleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung kann auch wegen eines unterschiedlichen Versorgungsbedarfs sachlich gerechtfertigt sein. Eine derartige Differenzierung steht in Übereinstimmung mit den üblichen Zwecken betrieblicher Versorgungswerke (BAG 10.12.2002 - 3 AZR 3/02).
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