ArbG München, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 17577/05
Gleichheitswidrige Teilzeitbeschäftigung einer tutti-Bratscherin in Kulturorchester - tatsächliche Auslastung eines vollzeitbeschäftigten tutti-Bratschers als Vergleichsmaßstab - kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung bei gleichheitswidriger Mehrbelastung
LAG München, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 65/07
DRsp Nr. 2007/14398
Gleichheitswidrige Teilzeitbeschäftigung einer tutti-Bratscherin in Kulturorchester - tatsächliche Auslastung eines vollzeitbeschäftigten tutti-Bratschers als Vergleichsmaßstab - kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung bei gleichheitswidriger Mehrbelastung
1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG schränkt das Direktionsrecht des Arbeitgebers (§§ 106 Abs. 1GewO, 315 Abs. 1BGB) ein.2. Vergleichbar kann nur sein, was verglichen werden kann; verglichen werden können nur reale Entitäten, nicht Fiktionen.3. Vergleichsmaßstab im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG und damit Indikator einer etwaigen Ungleichbehandlung der teilzeitbeschäftigten tutti-Bratscherin ist ein vollbeschäftigter tutti-Bratscher in seiner konkreten tatsächlichen Belastung (Auslastung) mit der real zu leistenden Zahl an Diensten, nicht die fiktive Figur eines mit der tariflich maximal zulässigen Zahl von Diensten hypothetisch (theoretisch) auslastbaren Bratschers.
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