LAG München - Teilurteil vom 02.07.2012
3 Sa 838/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 1 b Abs. 1 S. 4; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 449/05

Gleichheitswidrige Berücksichtigung von Vordienstzeiten zur Berechnung einer Betriebszuschlagsrente unter Anrechnung gesetzlicher Rentenansprüche

LAG München, Teilurteil vom 02.07.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 838/11

DRsp Nr. 2012/23143

Gleichheitswidrige Berücksichtigung von Vordienstzeiten zur Berechnung einer Betriebszuschlagsrente unter Anrechnung gesetzlicher Rentenansprüche

Die hälftige Berücksichtigung von Vordienstzeiten für die Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit einer Betriebszuschlagsrente bei voller Anrechnung der durch diese Vordienstzeiten erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche verstößt gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und begründet eine Zahlungspflicht der Beklagten in Höhe desjenigen Betrags der Zuschlagsrente, der sich bei voller Anrechnung der Vordienstzeiten der Klägerin ergeben hätte.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg - Kammer Landshut - vom 20.04.2011 - 7 Ca 449/05 L - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab 01.06.2012 laufend monatlich im Voraus eine betriebliche Leistung (Zuschlagsrente) von 593,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.