BAG - Urteil vom 28.05.1996
3 AZR 752/95
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; MTV (Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten der Metallindustrie in den Ländern Hamburg, Schleswig-Holstein sowie in den Landkreisen Harburg und Stade - vom 18. Mai 1990) § 5 Abs. 5, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 1; TVG § 1 (Tarifverträge: Metallindustrie);
Fundstellen:
BB 1996, 2628
DB 1997, 102
NZA 1997, 101
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 23.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 293/94
LAG Hamburg, vom 18.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 4/95

Gleichheitsverstoß durch Tarifvertragsparteien - Zuschuß zum Kurzarbeitergeld an Angestellte, nicht an Arbeiter

BAG, Urteil vom 28.05.1996 - Aktenzeichen 3 AZR 752/95

DRsp Nr. 1997/778

Gleichheitsverstoß durch Tarifvertragsparteien - Zuschuß zum Kurzarbeitergeld an Angestellte, nicht an Arbeiter

»1. § 5 Abs. 5 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten der Metallindustrie in den Ländern Hamburg, Schleswig-Holstein sowie in den Landkreisen Harburg und Stade vom 18. Mai 1990, wonach Angestellte, nicht aber gewerbliche Arbeitnehmer, einen Anspruch auf Zuschuß zum Kurzarbeitergeld haben, ist wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nichtig. Weder Angestellte noch Arbeiter haben einen tarifvertraglichen Anspruch auf den Zuschuß zum Kurzarbeitergeld. 2. Die gewerblichen Arbeitnehmer haben für zurückliegende Zeiträume, in denen der Arbeitgeber den Zuschuß an die Angestellten gezahlt hat, jedenfalls dann einen Anspruch auf entsprechende Leistungen, wenn dem Arbeitgeber bei der Auszahlung oder zu einem Zeitpunkt, in dem er das Geleistete noch zurückfordern konnte, bewußt war, daß die Zuschußregelung möglicherweise insgesamt unwirksam ist, er gleichwohl nicht sicherstellte, daß seine Rückforderungsansprüche gegen die Angestellten nicht verfallen, und dann die Rückforderungsansprüche wegen Ablaufs der tariflichen Ausschlußfristen erloschen sind.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ;