EuGH - Urteil vom 10.02.2000
Rs C-50/96
Normen:
BeschFG § 2 Abs. 1 § 6 ; EG-Vertrag Art. 119 ; EG Art. 136 Art. 137 Art. 138 Art. 139 Art. 140 Art. 141 Art. 142 Art. 143 ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ; Protokoll zu Art. kel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 2000, I-743
AP Nr. 1 zu Art. 146 EG
AuR 2000, 189
BB 2000, 983
BetrAV 2000, 385
DVBl 2000, 649
EuroAS 2000, 71
EuZW 2000, 214
EWiR 2000, 391
EWS 2000, 319
EzA Art. 141 EG-Vertrag 1999 Nr. 2
NZA 2000, 313
PersR 2000, 89
StuB 2000, 804
VersRAl 2000, 19
ZfSH/SGB 2001, 294
ZIP 2000, 379
AuA 2001, 40
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 25.10.1995

Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Protokoll zu Artikel 119 EG-Vertrag- Betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit - Ausschluss teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vom Ausschluss an ein betriebliches System, das den Bezug einer zusätzlichen Altersrente ermöglicht - Rückwirkender Anschluss - Rentenanspruch - Verhältnis zwischen nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht

EuGH, Urteil vom 10.02.2000 - Aktenzeichen Rs C-50/96

DRsp Nr. 2002/16195

Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Protokoll zu Artikel 119 EG-Vertrag- Betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit - Ausschluss teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vom Ausschluss an ein betriebliches System, das den Bezug einer zusätzlichen Altersrente ermöglicht - Rückwirkender Anschluss - Rentenanspruch - Verhältnis zwischen nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht

»1. Durch die Verlesung des Entscheidungsvorschlags der Schlussanträge des Generalanwalts in einer Verhandlung vor einer anderen Kammer als derjenigen, die in der betreffenden Rechtssache entscheidet, werden weder die für das Verfahren vor dem Gerichtshof geltenden Vorschriften noch die den Parteien im Ausgangsverfahren eingeräumten Rechte verletzt. Die Richter der betreffenden Kammer können nämlich dadurch Kenntnis von den Schlussanträgen des Generalanwalts erlangen, daß diese in der Kanzlei des Gerichtshofes hinterlegt werden; die Öffentlichkeit der Schlussanträge wird insbesondere durch die Verlesung des Entscheidungsvorschlags in öffentlicher Sitzung und die Hinterlegung in der Kanzlei sichergestellt.