BAG - Urteil vom 29.09.2004
5 AZR 43/04
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
BAGReport 2005, 140
NZA 2005, 183
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 37/03
ArbG Hamburg, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 3/03

Gleichbehandlungsgrundsatz bei Festlegung des Arbeitsentgelts nach allgemeinen Grundsätzen - Darlegungslast bei unterschiedlicher Vergütung ähnlicher Tätigkeiten

BAG, Urteil vom 29.09.2004 - Aktenzeichen 5 AZR 43/04

DRsp Nr. 2005/5139

Gleichbehandlungsgrundsatz bei Festlegung des Arbeitsentgelts nach allgemeinen Grundsätzen - Darlegungslast bei unterschiedlicher Vergütung ähnlicher Tätigkeiten

Orientierungssätze:1. Im Bereich der Vergütung, also der Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistung nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Allein die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt allerdings noch nicht den Schluss, diese Arbeitnehmer bildeten eine Gruppe. Eine Gruppenbildung liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Besserstellung nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kommt deshalb nicht zur Anwendung, wenn es sich um individuell vereinbarte Löhne und Gehälter handelt. Erfolgt die Besserstellung einzelner Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen, können sich andere Arbeitnehmer hierauf zur Begründung gleichartiger Ansprüche nicht berufen.