BAG - Urteil vom 30.09.2008
1 AZR 684/07
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; EFZG § 4 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1a; Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 197 zu § 112 BetrVG 1972
ArbRB 2009, 103
AuR 2009, 105
BAGE 128, 102
BB 2009, 1645
DB 2009, 573
MDR 2009, 394
NJW 2009, 1103
NZA 2009, 386
Vorinstanzen:
LAH München - 10 Sa 1069/06 - 2.5.2007,
ArbG München, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 616/06

Gleichbehandlungsgrundsatz bei Bemessung von Sozialplanabfindungen; Nichtberücksichtigung jährlicher Einmalzahlungen; Unterschiedliche Berechnung des maßgebliche Monatseinkommens bei verschiedenen Sozialplänen; Begriff des frühestmöglichen Bezugs einer gesetzlichen Altersrente; Berücksichtigung der zukünftigen wirtschaftlichen Situation der Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 30.09.2008 - Aktenzeichen 1 AZR 684/07

DRsp Nr. 2009/3202

Gleichbehandlungsgrundsatz bei Bemessung von Sozialplanabfindungen; Nichtberücksichtigung jährlicher Einmalzahlungen; Unterschiedliche Berechnung des maßgebliche Monatseinkommens bei verschiedenen Sozialplänen; Begriff des "frühestmöglichen Bezugs einer gesetzlichen Altersrente"; Berücksichtigung der zukünftigen wirtschaftlichen Situation der Arbeitnehmer

Die Betriebsparteien dürfen bei der Bemessung von Sozialplanabfindungen die Möglichkeit des vorzeitigen Bezugs einer Altersrente anspruchsmindernd berücksichtigen. Darin liegt kein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder ein Diskriminierungsverbot. Orientierungssätze: 1. Nehmen Regelungen zur Berechnung der Höhe einer Sozialplanabfindung für das maßgebliche Monatsgehalt auf die Bestimmungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Bezug, sind jährliche Einmalzahlungen bei der Berechnung des Monatseinkommens nicht - auch nicht anteilig - zu berücksichtigen. Einmalzahlungen werden wegen der für sie geltenden besonderen Anspruchsvoraussetzungen von der Vorschrift des § 4 EFZG nicht erfasst.