I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 28.05.2009 - 3 Ca 1745/08 - unter teilweiser Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts vom 16.02.2009 abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
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