BAG - Urteil vom 23.08.1995
5 AZR 942/93
Normen:
BGB § 612 Abs. 3 ; EG-Vertrag Art. 119; GG Art. 3 Abs. 2 ; Richtlinie 75/117/EWG;
Fundstellen:
BAGE 80, 343
BB 1995, 1852
BB 1996, 1279
BB 1996, 912, 1279
BB 1996, 912
DB 1995, 1816
DB 1996, 889
EzA § 612 BGB Nr. 18
MDR 1996, 720
NZA 1996, 579
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 31.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3929/90
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 25. Juni 1993 - 19 (18) Sa 56/92 ,

Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Lohn

BAG, Urteil vom 23.08.1995 - Aktenzeichen 5 AZR 942/93

DRsp Nr. 1996/19569

Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Lohn

»1.a) Der Grundsatz der Lohngleichheit für Männer und Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 119 EG-Vertrag, Art. 1 Richtlinie 75/117/EWG) ist durch das arbeitsrechtliche EG-Anpassungsgesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1308) in § 612 Abs. 3 BGB innerstaatlich umgesetzt worden. Nach dieser Vorschrift darf für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden als mit einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. b) Der Anspruch auf Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Lohn folgt damit aus § 612 Abs. 3 BGB. 2.a) Um die "gleiche Arbeit" handelt es sich, wenn Arbeitnehmer identische oder gleichartige Tätigkeiten ausüben. Ob die Arbeit gleich ist, muß durch einen Gesamtvergleich der Tätigkeiten ermittelt werden. Bei einzelnen Abweichungen ist die jeweils überwiegende Tätigkeit maßgebend. b) Ein nur teilweiser und vorübergehender Einsatz an denselben Maschinen rechtfertigt die Annahme gleicher Arbeit nicht, wenn die betreffenden Arbeitnehmer auch andere Tätigkeiten ausüben, für die sie nach dem Inhalt ihrer Arbeitsverträge eingestellt worden sind.