VG Gelsenkirchen - Beschluß vom 21.12.1995 1 K 6303.94
Normen:
LBG NRW § 25 Abs. 5 Satz 2 ; Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und um beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) Art. 2Abs. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuR 1996, 155
EuroAS 1996, 73
EuZW 1996, 223
NJW 1996, 1920
NVwZ 1996, 511
VR 1996, 249
Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gleiche Qualifikation von Bewerbern unterschiedlichen Geschlechts - Vorrang der weiblichen Bewerber - Öffnungsklausel
VG Gelsenkirchen, Beschluß vom 21.12.1995 - Aktenzeichen 1 K 6303.94
DRsp Nr. 2004/10617
Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gleiche Qualifikation von Bewerbern unterschiedlichen Geschlechts - Vorrang der weiblichen Bewerber - Öffnungsklausel
»Es wird die Entscheidung des EuGH eingeholt zu folgender Frage:Steht Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (76/207/EWG) einer nationalen Regelung entgegen, nach der in behördlichen Geschäftsbereichen, in denen im jeweiligen Beförderungsamt einer Laufbahn weniger Frauen als Männer beschäftigt sind, bei gleicher Qualifikation (Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung) männlicher und weiblicher Bewerber Frauen bevorzugt befördert werden müssen, sofern nicht in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen?«
Normenkette:
LBG NRW § 25 Abs. 5 Satz 2 ; Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und um beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) Art. 2Abs. 1, Abs. 4 ;
Hinweise:
Anmerkung: Schiek, AuR 1996, 128;
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