BAG - Urteil vom 12.10.2005
10 AZR 640/04
Normen:
BGB § 242 (Gleichbehandlung) § 611 (Gratifikation) ; Tarifvertrag über die Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der bayerischen Metall- und Elektroindustrie (TV 13. ME, vom 12. Dezember 1996 i.d.F. vom 1. November 1997) Nr. 1, 2;
Fundstellen:
AuA 2005, 743
AuA 2006, 116
BAGE 116, 136
DB 2006, 283
JuS 2006, 573
MDR 2006, 639
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 114/04
ArbG Nürnberg, vom 02.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 6098/03

Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei freiwilliger Zahlung von Weihnachtsgeld - Darlegungslast des Arbeitgebers bei beabsichtigter Stärkung der Betriebsbindung

BAG, Urteil vom 12.10.2005 - Aktenzeichen 10 AZR 640/04

DRsp Nr. 2006/18927

Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei freiwilliger Zahlung von Weihnachtsgeld - Darlegungslast des Arbeitgebers bei beabsichtigter Stärkung der Betriebsbindung

»1. Zahlt der Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld als freiwillige Leistung, rechtfertigt es dessen Zweck, zu den anlässlich des Weihnachtsfestes zusätzlich entstehenden Aufwendungen beizutragen und in der Vergangenheit geleistete Dienste zusätzlich zu honorieren, in der Regel nicht, bezüglich der Höhe des Weihnachtsgeldes zwischen Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern zu differenzieren. 2. Dem Arbeitgeber ist es nicht verwehrt, der Gruppe der Angestellten ein höheres Weihnachtsgeld zu zahlen, wenn sachliche Kriterien die Besserstellung gegenüber der Gruppe der gewerblichen Arbeitnehmer rechtfertigen. Sind seine Differenzierungsgesichtspunkte und der mit der Zahlung des höheren Weihnachtsgeldes verfolgte Zweck nicht ohne weiteres erkennbar, hat der Arbeitgeber die Gründe für die unterschiedliche Behandlung so substantiiert darzulegen, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprach.