BAG - Urteil vom 17.02.1998
3 AZR 783/96
Normen:
BetrAVG § 1 (Gleichbehandlung);
Fundstellen:
AP Nr. 37 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung
AuA 1998, 317
BAG 88, 23
BB 1998, 1319
DB 1998, 1139
MDR 1998, 849
NZA 1998, 762
VersR 2000, 208
ZIP 1998, 965
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 24.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 385/94
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 24.7.1996 - 8 Sa 2142/94 -,

Gleichbehandlung unterschiedlicher Arbeitnehmergruppen

BAG, Urteil vom 17.02.1998 - Aktenzeichen 3 AZR 783/96

DRsp Nr. 1998/8777

Gleichbehandlung unterschiedlicher Arbeitnehmergruppen

»1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern eines Betriebs nach bestimmten Merkmalen. Die Gruppenbildung muß - gemessen an den mit der Regelung verfolgten Zwecken - sachlich berechtigt sein (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAGE 78, 288 = AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; Urteil vom 9. Dezember 1997 - 3 AZR 355/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). 2. Mit Zusagen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitgeber verschiedene Zwecke verfolgen. Die Förderung und Belohnung von Betriebstreue ist ein zulässiger Zweck. Der Arbeitgeber kann die Zusage auf solche Arbeitnehmer beschränken, die er enger an das Unternehmen binden will. 3. Die Unterscheidung zwischen Mitarbeitern mit leitenden Aufgaben und sonstigen Mitarbeitern ist sachlich berechtigt (Bestätigung von BAGE 53, 309 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung). 4. Der Arbeitgeber darf auch Mitarbeiter im Außendienst durch Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung enger an das Unternehmen binden. Für diese Bevorzugung gibt es gute Gründe.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Gleichbehandlung);

Tatbestand: