BAG - Urteil vom 12.01.1994
5 AZR 6/93
Normen:
BGB § 242 ; BeschFG § 2 Abs. 1 ; BremHG § 27 Abs. 2; HRG §§ 42, 53, 56 ; NWWissHG § 112 Abs. 1, § 61; ZPO § 551 Nr. 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 112 zu § 242 BGB
BAGE 75, 236
BB 1994, 868
DB 1994, 2550
DRsp VI(604)199c (Ls)
EzA § 2 BeschFG 1985 Nr. 32
NZA 1994, 993
SAE 1995, 184
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 30.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7006/89
LAG Bremen, vom 09.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 330/89

Gleichbehandlung universitärer Lehrkräfte

BAG, Urteil vom 12.01.1994 - Aktenzeichen 5 AZR 6/93

DRsp Nr. 1994/1541

Gleichbehandlung universitärer Lehrkräfte

»1. Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und der besondere des § 2 Abs. 1 BeschFG haben überbetriebliche Geltung, wenn der Arbeitgeber eine überbetriebliche Regel aufstellt und anwendet. 2. Wendet der Arbeitgeber auf alle vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer allgemeine Vergütungsgrundsätze an, die auch die Tätigkeit der Teilzeitkraft erfassen, so kann diese nach § 2 Abs. 1 BeschFG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz anteilige Vergütung nach diesen Vergütungsgrundsätzen auch dann verlangen, wenn es vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit vergleichbarer Tätigkeit nicht gibt. 3. Mentoren, die am Studienzentrum der Fernuniversität Hagen beschäftigt sind, sind weder wissenschaftliche Mitarbeiter noch Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§§ 53, 56 HRG). Sie haben daher auch keinen Anspruch auf dieselbe (anteilige) Vergütung wie diese.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BeschFG § 2 Abs. 1 ; BremHG § 27 Abs. 2; HRG §§ 42, 53, 56 ; NWWissHG § 112 Abs. 1, § 61; ZPO § 551 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der den Klägern zustehenden Vergütung.