BAG - Urteil vom 23.05.2000
3 AZR 228/99
Normen:
BetrAVG § 1 (Gleichbehandlung), §§ 6, 2 ; EWGV Art. 119 (seit 1. Mai 1999: Art. 141 EG); GG Art. 3 ;
Fundstellen:
DB 2001, 767
NZA 2001, 47
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 19.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1573/98
LAG Düsseldorf, vom 03.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 1632/98

Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 23.05.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 228/99

DRsp Nr. 2000/10054

Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

»Jedenfalls, soweit ein Betriebsrentenanspruch auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 beruht, ist ein Arbeitgeber nicht aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ebenso wie einer Arbeitnehmerin die Möglichkeit zu geben, betriebliche Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Abschläge in Anspruch zu nehmen (Ergänzung zu BAG 18. März 1997 - 3 AZR 759/95 - BAGE 85, 284 = AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 32).«

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Gleichbehandlung), §§ 6, 2 ; EWGV Art. 119 (seit 1. Mai 1999: Art. 141 EG); GG Art. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger wegen der Inanspruchnahme der betrieblichen Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres einen versicherungsmathematischen Abschlag hinnehmen muß.

Der Kläger ist am 8. August 1936 geboren. Er war vom 1. Juli 1954 bis zum 30. Juni 1982 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist schwerbehindert und bezieht seit dem 1. September 1996 die gesetzliche Altersrente.

Die Beklagte hat ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe einer in ihrem Betrieb geltenden Ruhegeldordnung zugesagt. In der für den Kläger maßgeblichen Fassung dieser Ruhegeldordnung vom 3. Oktober 1977 (RGO) heißt es ua.:

"§ 5

Bemessung der Renten