Die Parteien streiten darum, ob der Kläger wegen der Inanspruchnahme der betrieblichen Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres einen versicherungsmathematischen Abschlag hinnehmen muß.
Der Kläger ist am 8. August 1936 geboren. Er war vom 1. Juli 1954 bis zum 30. Juni 1982 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist schwerbehindert und bezieht seit dem 1. September 1996 die gesetzliche Altersrente.
Die Beklagte hat ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe einer in ihrem Betrieb geltenden Ruhegeldordnung zugesagt. In der für den Kläger maßgeblichen Fassung dieser Ruhegeldordnung vom 3. Oktober 1977 (
"§ 5
Bemessung der Renten
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