BAG - Urteil vom 25.04.1995
3 AZR 446/94
Normen:
BGB § 242 ; MTB II § 44; Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder § 17;
Fundstellen:
AP Nr. 25 zu § 1 BetrAVG
BB 1995, 1804
BB 1995, 1804, 2009
BB 1995, 2009
DB 1995, 1868
EzA § 1 BetrAVG Nr. 8
NZA 1996, 84
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Elmshorn Urteil vom 11.5.1993 - 3a Ca 1607/92 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil vom 2.9.1994 - 2 (5) Sa 267/93 ,

Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 25.04.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 446/94

DRsp Nr. 1995/10239

Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

»1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sachfremd schlechter stellt. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muß diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt Senatsurteil vom 22. November 1994 - 3 AZR 349/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen -). 2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist immer dann anwendbar, wenn ein Arbeitgeber seine betriebliche Regelungs- und Ordnungsaufgabe eigenständig wahrnimmt. Dies kann auch dadurch geschehen, daß er mit einem Teil seiner Arbeitnehmer die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages und damit die Geltung der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten vereinbart, ohne selbst tarifgebunden zu sein. 3. Gegenstand der Prüfung, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wurde, sind einzelne Ansprüche oder Rechte eines Arbeitnehmers.«

Normenkette:

BGB § 242 ; MTB II § 44; Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder § 17;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Betriebsrente entsprechend ihrer Satzung zu zahlen.