Die Klägerin verlangt für ihre Tätigkeit als teilzeitbeschäftigte Musikschullehrerin eine höhere Vergütung.
Die 1920 geborene Klägerin war viele Jahre als teilzeitbeschäftigte Klavierlehrerin an der Musikschule der Beklagten in B beschäftigt. Auf eigenen Wunsch schied sie am 31. März 1980 aus, um vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen. Dieses betrug zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht (Juli 1994) monatlich 1. 259,01 DM zuzüglich 62,20 DM für Kindererziehungszeiten; es resultiert aus der früheren Teilzeittätigkeit der Klägerin bei der Beklagten, die stets weniger als 3/4 der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten in Anspruch genommen hat. Die Beiträge zur Rentenversicherung hat die Beklagte aufgebracht.
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