LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.08.2004
8 Sa 369/04
Normen:
ATV (Altersversorgung) § 2 Abs. 2 § 6 Abs. 1 § 24 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2531/03

Gleichbehandlung bei Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 369/04

DRsp Nr. 2005/1579

Gleichbehandlung bei Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

Die Einbeziehung aller Angestellten des beklagten Landes in die Zusatzversorgung und damit die potentielle Verschaffung von zusätzlichen Rentenansprüchen stellen im Verhältnis zum Ausschluss des Wahlrechts des § 2 Abs. 2 ATV für Angestellte mit Vorversicherungszeiten nur eine punktuelle Benachteiligung dar, zumal nicht sicher ist, dass der Angestellte durch eine weitere Verlängerung seines befristeten Vertrages die vorgesehenen Wartezeiten in der Zusatzversicherung nicht doch erreicht; gewisse Nachteile sind jedoch dadurch kompensiert, dass Versicherte, die die Wartezeit des § 6 Abs. 1 ATV von 60 Monaten nicht erfüllen, die Erstattung der von ihnen getragenen Beiträge bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres beantragen können.

Normenkette:

ATV (Altersversorgung) § 2 Abs. 2 § 6 Abs. 1 § 24 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des beklagten Landes für den Kläger Versorgungsanwartschaften auf eine freiwillige Versicherung entsprechend § 26 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) zu begründen.