Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Sonderzahlungen für 1996 hat.
Die Beklagte betreibt sechs Kliniken, darunter die S.-Klinik in Bad ... mit rund 150 Arbeitnehmern. Dort und in vier weiteren Kliniken ist jeweils ein Betriebsrat gewählt. Es besteht ein Gesamtbetriebsrat. Der Kläger ist seit 1980 als Psychologe in der S.-Klinik beschäftigt. In seinem Formular-Arbeitsvertrag ist u.a. folgendes bestimmt:
"§ 8
Weihnachtsgratifikation u. Sonderzahlungen
1. Soweit der Arbeitgeber allgemein eine Weihnachtsgratifikation oder Sonderzahlung gewährt, erhält der Arbeitnehmer sie ebenfalls.
2. Der Arbeitnehmer erkennt an, daß die Gratifikation und die Sonderzahlung freiwillig gezahlt werden und hierauf auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch erwächst."
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