Die Parteien streiten um Gehaltserhöhungsbeträge aus den Jahren 2004 und 2005. Mit ihrer Widerklage begehrt die Arbeitgeberin die Feststellung, ab Juli 2005 keine Gehaltserhöhungen zu schulden.
Der Kläger ist im Jahr 1977 in die Dienste der Firma D. getreten. Deren Nachfolgerin war die Firma C. . Diese war durch einen Haustarifvertrag an die Tarifverträge der Metallindustrie Süd-Württemberg/Süd-Baden und im Entgeltbereich an die der Bayerischen Metallindustrie gebunden.
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