LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.02.2014
4 Sa 310/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1670/12

Gleichbehandlung bei der Gewährung von Tarifsteigerungen an außertarifliche BeschäftigteVerzugslohnklage einer außertariflich beschäftigten Arbeitnehmerin bei Wechsel von Elternzeit in Elternteilzeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 310/13

DRsp Nr. 2014/14952

Gleichbehandlung bei der Gewährung von Tarifsteigerungen an außertarifliche Beschäftigte Verzugslohnklage einer außertariflich beschäftigten Arbeitnehmerin bei Wechsel von Elternzeit in Elternteilzeit

Hat die Arbeitgeberin bei der Gewährung von Tarifsteigerungen an außertarifliche Beschäftigte zwei Gruppen gebildet, nämlich die Gruppe der Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis im maßgeblichen Zeitraum (etwa aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit) ruht, und zum anderen die Gruppe aller sonstigen außertariflichen Beschäftigten, und lässt sie jeweils nur der letztgenannten Gruppe Gehaltserhöhungen zukommen, ist die Arbeitsvergütung entsprechend der Tarifentgeltsteigerung zu erhöhen, wenn die außertariflich beschäftigte Arbeitnehmerin nach ihrer Elternzeit in Elternteilzeit wechselt und ihr Arbeitsverhältnis damit nicht mehr ruht; gemäß § 615 BGB ist die Arbeitnehmerin in gleicher Weise zu vergüten wie wenn sie arbeiten würde und kann nicht mehr derjenigen Gruppe der außertariflichen Beschäftigten zugeordnet werden, deren Arbeitsverhältnis ruht und von Gehaltserhöhungen ausgenommen ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.06.2013 - 8 Ca 1670/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. 4. II. III. IV. V.