Der Kläger, seit 1986 bei dem Beklagten im Außendienst beschäftigt, verlangt eine zusätzliche Vergütung von 200,-- DM monatlich.
Der Beklagte ist eine Sozialeinrichtung der Post (anerkannte Selbsthilfeeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost gemäß Art. 1 § 26 Abs. 6 des Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 - BGBl I S. 2325, 2330 in Verb. mit Buchst. B 2. der Anlage zu § 26). Er betreibt Geschäfte der Lebensversicherung. Versicherte Mitglieder sind zu mehr als 90 % Postangehörige und nahe oder im Haushalt mitwohnende Verwandte von Postangehörigen.
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