LAG Frankfurt/Main, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1077/04
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6082/03
Gleichbehandlung; Abfindung
BAG, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 729/05
DRsp Nr. 2007/11976
Gleichbehandlung; Abfindung
»Bietet der Arbeitgeber Arbeitnehmern das freiwillige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegen Abfindungszahlung an, stellt es keine unzulässige Benachteiligung dar, wenn er Teilzeitbeschäftigten nur eine Abfindung nach dem Grundsatz "pro rata temporis" (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG) zusagt.«
Orientierungssätze:1. Die Betriebsparteien sind berechtigt, die Höhe von Abfindungen in einem Sozialplan so zu regeln, dass Teilzeitbeschäftigte sie in dem Umfang erhalten sollen, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten entspricht. Eine solche unterschiedliche Bemessung ist sachlich gerechtfertigt. Die Betriebsparteien haben bei Aufstellung eines Sozialplans grundsätzlich einen weiten Spielraum für die Beurteilung, welche Leistungen für die von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer zum Ausgleich oder Milderung der wirtschaftlichen Nachteile angemessen sind.2. Das gilt erst recht, wenn der Arbeitgeber, ohne hierzu verpflichtet zu sein, Arbeitnehmern das freiwillige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegen Abfindungszahlung anbietet. Er darf den Zweck seiner Leistungen selbst bestimmen.3. Das Verbot der Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten schließt nicht aus, für die Berechnung der Abfindung an Unterschiede im Hinblick auf den Beschäftigungsumfang anzuknüpfen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.