BAG - Urteil vom 13.02.2007
9 AZR 729/05
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 1 ; BGB § 612 Abs. 3 (a.F.) § 611a Abs. 1 ; Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 4 TzBfG
AuR 2007, 323
BAGE 121, 205
BAGE 218, 205
DB 2007, 1536
NZA 2007, 860
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1077/04
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6082/03

Gleichbehandlung; Abfindung

BAG, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 729/05

DRsp Nr. 2007/11976

Gleichbehandlung; Abfindung

»Bietet der Arbeitgeber Arbeitnehmern das freiwillige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegen Abfindungszahlung an, stellt es keine unzulässige Benachteiligung dar, wenn er Teilzeitbeschäftigten nur eine Abfindung nach dem Grundsatz "pro rata temporis" (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG) zusagt.«

Orientierungssätze: 1. Die Betriebsparteien sind berechtigt, die Höhe von Abfindungen in einem Sozialplan so zu regeln, dass Teilzeitbeschäftigte sie in dem Umfang erhalten sollen, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten entspricht. Eine solche unterschiedliche Bemessung ist sachlich gerechtfertigt. Die Betriebsparteien haben bei Aufstellung eines Sozialplans grundsätzlich einen weiten Spielraum für die Beurteilung, welche Leistungen für die von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer zum Ausgleich oder Milderung der wirtschaftlichen Nachteile angemessen sind. 2. Das gilt erst recht, wenn der Arbeitgeber, ohne hierzu verpflichtet zu sein, Arbeitnehmern das freiwillige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegen Abfindungszahlung anbietet. Er darf den Zweck seiner Leistungen selbst bestimmen. 3. Das Verbot der Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten schließt nicht aus, für die Berechnung der Abfindung an Unterschiede im Hinblick auf den Beschäftigungsumfang anzuknüpfen.