Der Kläger verlangt von der Beklagten eine höhere als die gewährte Gehaltserhöhung. Er stützt sein Begehren auf die Gesichtspunkte der Gleichbehandlung und der betriebsüblichen Entwicklung (§
Der Kläger ist Diplomchemiker. Er gehört dem Betriebsrat der Beklagten an. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Pharma-Industrie. Durch Vertrag vom 25. Januar 1977 wurde der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Außendienst in der Niederlassung D angestellt. In § 3 des Vertrages ist vereinbart, daß sich das Gehalt des Klägers "nach der Stellung und den Leistungen" entwickele und bei guten Leistungen eine Gratifikation in Aussicht gestellt werde.
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