Ein rumänisches Arbeitsbuch und auf dieser Grundlage ausgestellte Arbeitsbescheinigungen (Adeverintas) stellen lediglich ein Mittel zur Glaubhaftmachung nach § 4 Abs 1FRG und keinen vollen Nachweis für eine ununterbrochene Beitragszahlung dar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]