Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Verpflichtung, der Antragstellerin vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung Leistungen nach dem
Ein Gericht kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur vorläufigen Erbringung von Leistungen der Ausbildungsförderung erlassen, soweit sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht sind (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. , , § Abs. Satz 2 ). Davon ist vorliegend nicht auszugehen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|