VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.01.2023
12 S 2440/22
Normen:
SGB VIII § 22 Abs. 3 S. 1; SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 27.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2115/22

Glaubhaftmachen eines Anspruchs eines Kindes auf einen Betreuungsplatz zur Förderung entsprechend dem individuellen Bedarf; Darlegen eines Dringlichkeitsinteresses hinsichtlich des Förderungsauftrags

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2023 - Aktenzeichen 12 S 2440/22

DRsp Nr. 2023/1965

Glaubhaftmachen eines Anspruchs eines Kindes auf einen Betreuungsplatz zur Förderung entsprechend dem individuellen Bedarf; Darlegen eines Dringlichkeitsinteresses hinsichtlich des Förderungsauftrags

Ob die Zuweisung eines Betreuungsplatzes für die antragstellende Person in einer Weise dringlich ist, dass ihr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist, ist auch mit Blick auf den Förderungsauftrag nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nur aufgrund einer Abwägung aller konkreten Umstände des Falles zu entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2022 - 2 K 2115/22 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Normenkette:

SGB VIII § 22 Abs. 3 S. 1; SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27.10.2022 bleibt ohne Erfolg.