BSG - Urteil vom 23.08.2001
B 13 RJ 59/00 R
Normen:
FRG § 15 Abs. 1 § 16 Abs. 1 § 17a ; RVO § 1248 Abs. 5 ; SGG § 117 § 118 Abs. 1 ; WGSVG § 19 § 20 ; ZPO § 377 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZS 2002, 96
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 14.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 J 252/93

Ghettoarbeit, Anrechnung als Versicherungszeit, Absehen von Zeugenvernehmung

BSG, Urteil vom 23.08.2001 - Aktenzeichen B 13 RJ 59/00 R

DRsp Nr. 2002/2948

Ghettoarbeit, Anrechnung als Versicherungszeit, Absehen von Zeugenvernehmung

1. Bei der Ghettoarbeit im damals sogenannten Generalgouvernement für die besetzten polnischen Gebiete richtet sich eine Anrechnung als Versicherungszeit nach den §§ 15, 16 FRG iVm § 20 WGSVG bzw § 17a FRG, da sie grundsätzlich nicht den Reichsversicherungsgesetzen unterfiel. 2. Das Gericht darf die Vernehmung eines Zeugen grundsätzlich nur dann ablehnen, wenn das angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich ist, wenn es auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht ankommt oder diese als wahr unterstellt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FRG § 15 Abs. 1 § 16 Abs. 1 § 17a ; RVO § 1248 Abs. 5 ; SGG § 117 § 118 Abs. 1 ; WGSVG § 19 § 20 ; ZPO § 377 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Altersruhegeld (ARG). Dabei geht es vor allem darum, ob die Arbeit der Klägerin während eines Ghettoaufenthalts im damals sogenannten Generalgouvernement für die besetzten polnischen Gebiete rentenversicherungsrechtlich zu berücksichtigen ist.

Die jüdische Klägerin ist Verfolgte iS des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). Sie wurde am 20. Juni 1922 in R. /Polen geboren und lebt seit 1946 in P. (Israel), wo sie die israelische Staatsangehörigkeit erwarb.