1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn - Kammern Crailsheim - vom 04.03.2010 (Az.: 7 Ca 693/09) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Arbeitgeberin in ihrem kirchlichen Betrieb den Zutritt betriebsfremder Beauftragter der klagenden Gewerkschaft zum Zwecke der Mitgliederwerbung dulden muss.
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