FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.04.2011
3 K 526/08
Normen:
GewStG 2004 § 3 Nr. 20b; AO § 67 Abs. 2; GG Art. 3; GG Art. 20; AEUV Art. 107; GewO § 30; BPflV § 30; SGB V § 107; KHG § 2 Nr. 1; BPFlV § 22; BPflV § 10; BPflV § 12; BPflV § 13; BPflV § 8 Abs. 1 S. 1; BPflV § 8 Abs. 1 S. 3; KHG § 17 Abs. 5; AEUV Art. 108 Abs. 3 S. 3; EGV Art. 1 Abs. 4; AEUV Art. 15;

Gewerbesteuerbefreiung einer Privatklinik nach § 3 Nr. 20b GewStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 3 K 526/08

DRsp Nr. 2011/19096

Gewerbesteuerbefreiung einer Privatklinik nach § 3 Nr. 20b GewStG

1. Erfüllt eine Privatklinik, die keine Pflegesatzvereinbarung mit Sozialversicherungsverträgern abgeschlossen hat, nicht die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 AO, da sie weder gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen nach der BPflV (Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze – Bundespflegesatzverordnung) abrechnet, noch 40 % der Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen für Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach § 67 Abs. 1 AO berechnet wird, liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbsteuer nach § 3 Nr. 20b EStG nicht vor. 2. Die fehlende Anpassung des § 67 AO an das veränderte Vergütungssystem für Krankenhäuser kann nicht dazu führen, dass nunmehr sämtlichen Krankenhäuser die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20b GewStG zu gewähren ist. 3. Bei der Anwendung des § 67 AO sind Privatkliniken auch nicht aus Gründen der Wertbewerbsgleichheit mit Krankenhäusern im Anwendungsbereich der BPflV gleich zu behandeln. 4. Erfüllt der Betreiber eines Krankenhauses nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 20b GewStG, verstößt die Versagung der Gewerbesteuerbefreiung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 GG. 5. Die Gewerbesteuerbefreiung nach Art. 107 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) ist keine unzulässige Beihilfe.