BSG - Beschluss vom 30.04.2024
B 9 V 12/23 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 13.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 VE 10/20
LSG Sachsen, vom 27.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 VE 4/22

Gewährung weiterer Versorgungsleistungen als Opfer einer Gewalttat; Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 30.04.2024 - Aktenzeichen B 9 V 12/23 BH

DRsp Nr. 2024/7748

Gewährung weiterer Versorgungsleistungen als Opfer einer Gewalttat; Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels

Entscheidet das LSG durch den sog. "kleinen Senat", verletzt er das grundrechtsgleiche Recht des Opfers einer Gewalttat auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, wenn es die Beteiligten nicht zuvor angehört hat, wie es erforderlich gewesen wäre. Dieser Mangel wird jedoch nach § 202 S. 1 SGG i.V.m. §§ 295 Abs. 1, 556 ZPO durch rügelose Einlassung in der mündlichen Verhandlung geheilt.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. November 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt von dem Beklagten in der Hauptsache die Gewährung weiterer Versorgungsleistungen.