Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 366,07 Euro festgesetzt.
Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die genannten Zulassungsgründe liegen auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor.
1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|