SG Köln, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 4062/14
Gewährung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II an britischen StaatsangehörigenVerpflichtung im Wege der einstweiligen AnordnungAnwendung und Auslegung des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II sowie dessen Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Vorschriften und der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 GGEntscheidung auf Grund einer Folgenabwägung
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 42/15 B ER - Aktenzeichen L 19 AS 43/15 B
DRsp Nr. 2015/9128
Gewährung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II an britischen StaatsangehörigenVerpflichtung im Wege der einstweiligen AnordnungAnwendung und Auslegung des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II sowie dessen Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Vorschriften und der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1GGEntscheidung auf Grund einer Folgenabwägung
1. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass die in § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II normierten Leistungsvoraussetzungen um die ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung des Bestehens eines (materiellen) Aufenthaltsrechts zu erweitern sei (so das LSG Hessen, Beschluss vom 11.12.2014 - L 7 AS 528/14 B ER), folgt der Senat dem nicht.2. Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II im Wege teleologischer Auslegung neben Unionsbürgern mit einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche auch Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht erfasst.3. Es ist umstritten, ob das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II im Fall des Antragstellers ausschließt.
Tenor
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