BSG - Beschluss vom 04.02.2020
B 3 P 9/19 B
Normen:
SGB XI a.F. § 45b ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 30 P 46/17
SG Potsdam, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 P 52/15

Gewährung von zusätzlichen Betreuungs- und EntlastungsleistungenDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen B 3 P 9/19 B

DRsp Nr. 2020/4185

Gewährung von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. L., B., zu gewähren, wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI a.F. § 45b ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. ;

Gründe

I

Die bei der beklagten Pflegekasse pflegeversicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren der Gewährung von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI ohne Erfolg geblieben Die hierfür erforderliche erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer sei bei der Klägerin - so das LSG - nach dem Gutachten des im Berufungsverfahren bestellten Sachverständigen PD Dr. B. nicht anzunehmen. Maßgeblich seien bei dem Betroffenen stets die funktionalen Einschränkungen und nicht das Vorliegen einer Erkrankung an sich. Allein eine Borreliose-Erkrankung, welche vor dem eingeholten Gutachten keinesfalls gesichert gewesen sei, führe nicht stets zur Annahme einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz.