BSG - Beschluss vom 06.02.2019
B 3 P 14/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 P 37/18
SG Leipzig, vom 23.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 P 10/16

Gewährung von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei erheblicher Einschränkung der AlltagskompetenzVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerzicht auf eine mündliche VerhandlungAbsoluter Revisionsgrund einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts

BSG, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen B 3 P 14/18 B

DRsp Nr. 2019/3793

Gewährung von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verzicht auf eine mündliche Verhandlung Absoluter Revisionsgrund einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts

1. Werden die Voraussetzungen des § 153 Abs. 4 S. 1 SGG aus sachfremden Erwägungen oder aufgrund grober Fehleinschätzung angenommen, sodass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung unter keinen Umständen zu rechtfertigen ist, bedarf es keiner Prüfung, ob die Entscheidung ohne den Fehler hätte anders ausfallen können.2. Ein solches Vorgehen führt zu dem absoluten Revisionsgrund einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts; dies gilt auch bei einem völligen Ausfall der vorgeschriebenen Anhörung.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. August 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S., zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I