OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.10.2013
12 A 1590/13
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 2 Nr. 4; SGB VIII § 36; SGB VIII § 41 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1775/12

Gewährung von vollstationären Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.10.2013 - Aktenzeichen 12 A 1590/13

DRsp Nr. 2014/1036

Gewährung von vollstationären Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht

1. Zur notwendigen Rechtmäßigkeit einer Jugendhilfemaßnahme, für die ein Kostenbeitrag erhoben wird, gehören deren Erforderlichkeit und Geeignetheit sowie die Einhaltung zwingender Formvorschriften.2. Dem Jugendhilfeträger steht bei seiner Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung einer Hilfeleistung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen und mehrerer Fachkräfte (vgl. § 36 SGB VIII), das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt. Das Ergebnis dieses Entscheidungsprozesses muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Daraus folgt, dass die verwaltungsgerichtliche Überprüfung sich darauf zu beschränken hat, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen und die Adressaten im umfassender Weise beteiligt worden sind.