Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls zutreffend das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO verneint. Die Antragsteller haben auch mit dem - nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat allein zu prüfenden - Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass die - im einstweiligen Rechtschutzverfahren ausschließlich allein geltend gemachten - Voraussetzungen für eine Hilfegewährung nach § 20 Abs. 1 SGB VIII vorliegen. Sie dringen insbesondere mit der Rüge, ein Bedarf nach §§ 27ff. SGB VIII liege nicht vor, nicht durch.
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