OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.05.2013
12 B 423/13
Normen:
SGB VIII § 20;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 L 342/13

Gewährung von Unterstützungsleistungen nach § 20 SGB VIII

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2013 - Aktenzeichen 12 B 423/13

DRsp Nr. 2013/16194

Gewährung von Unterstützungsleistungen nach § 20 SGB VIII

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

SGB VIII § 20;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls zutreffend das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO verneint. Die Antragsteller haben auch mit dem - nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat allein zu prüfenden - Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass die - im einstweiligen Rechtschutzverfahren ausschließlich allein geltend gemachten - Voraussetzungen für eine Hilfegewährung nach § 20 Abs. 1 SGB VIII vorliegen. Sie dringen insbesondere mit der Rüge, ein Bedarf nach §§ 27ff. SGB VIII liege nicht vor, nicht durch.