LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.02.2022
L 10 R 1589/19
Normen:
SGB IX a.F. § 45; SGB IX a.F. § 51 Abs. 1 Nr. 1 -2; SGB IX § 71 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 5638/18

Gewährung von sogenanntem Zwischenübergangsgeld zwischen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und einer Maßnahme zur Teilhabe am ArbeitslebenKein Leistungsanspruch bei einem Anspruch auf Krankengeld

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2022 - Aktenzeichen L 10 R 1589/19

DRsp Nr. 2022/15541

Gewährung von sogenanntem Zwischenübergangsgeld zwischen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben Kein Leistungsanspruch bei einem Anspruch auf Krankengeld

Die Zahlung von sog. Überbrückungsübergangsgeld für einen Zeitraum zwischen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Versicherte im unmittelbaren Anschluss an die medizinische Rehabilitation Anspruch auf Krankengeld hatte; auch ein Anspruch auf Überbrückungsübergangsgeld nach Auslaufen des Krankengeldanspruchs scheidet dann aus. Beides ist schon mit Sinn und Zweck der Weiterzahlung von Übergangsgeld zwischen zwei Maßnahmen nicht zu vereinbaren. An der erforderlichen Notwendigkeit einer zweiten Maßnahme fehlt es zudem, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Maßnahme nicht objektiv feststeht, dass sich der Versicherte für eine zweite Maßnahme bereithalten muss.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10.04.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX a.F. § 45; SGB IX a.F. § 51 Abs. 1 Nr. 1 -2; SGB IX § 71 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 -2;

Gründe

I.