BSG - Beschluss vom 29.01.2019
B 5 R 302/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 446/18
SG Stuttgart, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 499/17

Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit im ZugunstenverfahrenVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge der Verletzung der tatrichterlichen SachaufklärungspflichtWarnfunktion eines BeweisantragesAufrechterhaltener Beweisantrag eines anwaltlich vertretenen Beteiligten

BSG, Beschluss vom 29.01.2019 - Aktenzeichen B 5 R 302/18 B

DRsp Nr. 2019/3797

Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit im Zugunstenverfahren Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge der Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht Warnfunktion eines Beweisantrages Aufrechterhaltener Beweisantrag eines anwaltlich vertretenen Beteiligten

1. Ein Beweisantrag soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. 2. Ein in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellter Beweisantrag ist dann nicht übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt wurde. 3. Haben rechtskundig vertretene Beteiligte in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch einen Sachantrag gestellt und ist der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt worden, ist davon auszugehen, dass sich der Beweisantrag erledigt hat. 4. Bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung ist ein zuvor gestellter Antrag dann nicht mehr aufrechterhalten, wenn sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklären, ohne den zuvor bereits formulierten Beweisantrag gleichzeitig zu wiederholen.