LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.03.2015 L 19 AS 116/15 B ER
Normen:
SGB II § 20 Abs. 4; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; GG Art. 6; EMRK Art. 8; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 7; FreizügG/EU § 5 Abs. 4; FreizügG/EU § 5 Abs. 6; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; AufenthG § 55 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 4515/14
Gewährung von Regelbedarf für Partner entsprechend § 20 Abs. 4 SGB II an bulgarischen Staatsangehörigen (Aufenthalt zur Arbeitssuche und aus familiären Gründen)Eingreifen des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IIAnspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen ExistenzminimumsAnwendbarkeit des Kopfteilprinzips
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 116/15 B ER
DRsp Nr. 2015/6911
Gewährung von Regelbedarf für Partner entsprechend § 20 Abs. 4SGB II an bulgarischen Staatsangehörigen (Aufenthalt zur Arbeitssuche und aus familiären Gründen)Eingreifen des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB IIAnspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen ExistenzminimumsAnwendbarkeit des Kopfteilprinzips
1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II findet auf Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht vor einer Verlustfeststellung nach §§ 2 Abs. 7, 5 Abs. 4 und Abs. 6FreizügG/EU keine Anwendung.2. Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II im Wege teleologischer Auslegung neben Unionsbürgern mit einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche auch Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht erfasst.
Tenor
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